Wie dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen. Eine nochmalige Überprüfung ist ausgeschlossen. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2).