7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwesend sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne.