Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftlich begründete Ausfertigung erfolgte am 20. Februar 2025 (Verfahren ER 2024 1129). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Am 8. April 2025 reichte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Betreibungsamt B.________ in der Betreibung Nr. D.________ das Fortsetzungsbegehren ein (act. 5/4).