3. Mit Eingabe vom 15. November 2025 reichte der Kanton Zug, wiederum vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 ein. Mit nicht begründetem Entscheid vom 17. Januar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2).