2. Am 8. Oktober 2024 stellte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug, gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.________ ein Betreibungsbegehren für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024. Als Grund der Forderung gab er an: "Entscheid ER 2024 166 vom 23.04.2024 des Kantonsgerichts Zug; rechtskräftiger Entscheid" (act. 5/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 5/2).