Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen.