1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58).