{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-38_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_38_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_38", "Checksum": "553d815d644abc830319d0128fe85296"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen\nStempel angebracht werden, sondern kann – was heutzutage die Regel ist – auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden.\n\n1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsmittelbelehrung auf der Konkursandrohung sei\nungenügend, zielt seine Rüge ins Leere, denn er hat unbestrittenermassen rechtzeitig Beschwerde gegen die Konkursandrohung erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.3).\n\n1.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem \"delegierten Verfahrensleiter\" bzw. der \"betreffenden Person bei der Gerichtskasse\" Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB),\nAmtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) vor (vgl. act. 1\nS. 6 f., act. 3).\n\nFür einen Betrug, eine Nötigung, einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung\nliegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige (§ 93 GOG).\n\n1.6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung\n\"derselben geldwerten Leistung, entsprechend der Strafbewehrung, welche, durch die\nStaatsanwaltschaft zu Gunsten der Gerichtskasse, dem [Beschwerdeführer], aufgrund seiner\nerwachsenen Rechtsverstösse, auferlegt wird\" (vgl. act. 1 S. 7)\n\nWie aufgezeigt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet und durch nichts belegt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wären in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [BGS 154.11]).\n\n2. Dem Antrag, das Verfahren BA 2025 38 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 38 die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ betrifft, während es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die\nBetreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ geht (vgl. E. 1.3).\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 6/6\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt B.________\n- Kanton Zug, vertreten durch Gerichtskasse des Kantons Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}