{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-38_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_38_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_38", "Checksum": "553d815d644abc830319d0128fe85296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zu diesem Zweck befindet\ndas Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III\n30 E. 2.2). Vorliegend beruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Gestützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter\ndie Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1\nSchKG).\n\n1.2 Der Beschwerdeführer moniert zudem, die Konkursandrohung sei erlassen worden, bevor\ndas Obergericht im Verfahren BZ 2025 40 entschieden habe. Dadurch sei er \"genötigt\" worden, gegen die Konkursandrohung Beschwerde zu führen (act. 1 S. 4).\n\nDie mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Konkursandrohung betrifft die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ (vgl. act. 1/1). Demgegenüber geht\nes im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-\nSeite 4/6\n\nschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde gegen die Konkursandrohung \"genötigt\" worden sein soll.\n\n1.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskasse sei anzuweisen, sämtliche Betreibungsbegehren ausgehend von ER 2024 166 zurückzuziehen und das Betreibungsamt\nB.________ anzuweisen, sämtliche Einträge gegen ihn im Betreibungsregister zu löschen\n(act. 1 S. 5).\n\nDiesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie mehrfach dargelegt, ist der Entscheid\ndes Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer\ndie Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen (Verfahren\nER 2024 166). Folglich schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zug, vertreten durch die\nGerichtskasse des Kantons Zug, CHF 300.00 nebst Zins und es besteht kein Anlass, die Gerichtskasse anzuweisen, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen. Sodann ist Art. 8a\nAbs. 3 SchKG zu beachten, wonach Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage\nobsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c) oder der Schuldner\nnach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe\nliegen hier nicht vor. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Antrag beim zuständigen\nBetreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.\n\n1.4 Ferner bemängelt der Beschwerdeführer die Konkursandrohung wegen einer \"fehlenden bevollmächtigten Person\" [gemeint ist wohl die fehlende Bevollmächtigung der Vertreterin des\nGläubigers {Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug}], wegen der eingescannten\nUnterschrift des Leiters des Betreibungsamtes B.________ und wegen mangelhafter\nRechtsmittelbelehrung (keine Angabe der Beschwerdeinstanz; vgl. act. 1 S. 5 f.).\n\n1.4.1 Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug (BGS 161.112) betreiben die Rechnungsführer der Gerichtskasse das Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtlichen Kosten und Kostenvorschüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde\nArbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen. Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 8. April 2025\nwurde von einer mit dem Inkasso beauftragen – und insofern bevollmächtigten – Rechnungsführerin der Gerichtskasse unterzeichnet (vgl. act. 5/4). Die Rüge der fehlenden bevollmächtigen Person ist daher unbegründet.\n\n1.4.2 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach\nEmpfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Art. 6\nder Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare\nund Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) bestimmt, dass die Formulare – zu denen\nauch die Konkursandrohung gehört – von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen\nsind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des\n\"Stempels\" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr\nSeite 5/6\n\n"}