{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-38_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_38_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa41bdf66ad5d7a629b5468ba0e38de00b7b689a06b34528dbc739ac6d1a0b44080821e80d8876cf23b05ea92f3c040142&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_38", "Checksum": "553d815d644abc830319d0128fe85296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive\nRechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren\nBZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren\n4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat\ndas Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren\n4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen.\n\n2. Am 8. Oktober 2024 stellte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug, gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.________ ein\nBetreibungsbegehren für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024. Als Grund\nder Forderung gab er an: \"Entscheid ER 2024 166 vom 23.04.2024 des Kantonsgerichts Zug;\nrechtskräftiger Entscheid\" (act. 5/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________\ndes Betreibungsamtes B.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 5/2).\n\n3. Mit Eingabe vom 15. November 2025 reichte der Kanton Zug, wiederum vertreten durch die\nGerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________\nein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 ein. Mit nicht begründetem Entscheid vom 17. Januar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes\nB.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September\n2024 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftlich begründete Ausfertigung\nerfolgte am 20. Februar 2025 (Verfahren ER 2024 1129). Dieser Entscheid blieb unangefochten.\n\n4. Am 8. April 2025 reichte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons\nZug, beim Betreibungsamt B.________ in der Betreibung Nr. D.________ das Fortsetzungsbegehren ein (act. 5/4).\n\n5. Die am 9. April 2025 vom Betreibungsamt B.________ ausgestellte Konkursandrohung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zugestellt (act. 1/1).\n\n6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde beim\nObergericht des Kantons Zug ein und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung unter\nKostenfolge zulasten der Gegenpartei (act. 1). Gleichtags präzisierte er seine Beschwerdeschrift (act. 3).\nSeite 3/6\n\n7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren\nBA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für\neine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwesend sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren\nBZ 2025 40 (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025\n38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren\nBA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7).\n\n8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden\nbeigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konkursandrohung in der Betreibung\nNr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ sei nichtig.\n\n1.1 Er bringt vor, er sei der falsche Adressat der Forderung des Kantons Zug. Die Kosten für die\nbös- und mutwillige Prozessführung hätten nicht ihm auferlegt werden dürfen. Der Entscheid\ndes Einzelrichters am Kantonsgericht vom 23. April 2024 (Verfahren ER 2024 166) verletze\nsein Persönlichkeitsrecht bzw. sei offenkundig rechtswidrig, weshalb auch alle nachfolgenden Entscheide falsch seien (act. 1 S. 2 ff.).\n\n"}