88 SchKG N 22 f.). Ob die Jahresfrist vorliegend abgelaufen ist – wie das Betreibungsamt Cham annimmt (vgl. act. 3 S. 2) – kann offenbleiben, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte bereits aus den in E. 3 erwähnten Gründen nicht gutgeheissen werden kann. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch