4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Schuldner nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (vgl. BGE 147 III 544), wobei zu beachten ist, dass die Jahresfrist stillsteht, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird, und dann wieder zu laufen beginnt, wenn dieses erledigt ist. Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren gehört die Anerkennungsklage (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 22 f.).