Vorliegend leitete die Gläubigerin beim Friedensrichteramt Luzern ein Schlichtungsverfahren ein. Der Rechtsvorschlag konnte nicht beseitigt werden, weil über die Gläubigerin der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und das Schlichtungsverfahren damit gegenstandslos wurde. Dieser Ausgang des Verfahrens steht nach dem Gesagten der Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht entgegen.