Der Gläubiger hat somit einzig die Einleitung eines solchen Verfahrens nachzuweisen. Folglich werden Betreibungen praxisgemäss auch dann im Betreibungsregisterauszug aufgeführt, wenn der Gläubiger im von ihm eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, d.h. wenn sein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde (vgl. BGE 147 III 41 E. 3.3.2 und 3.4.1).