3.2 Daran ändert nichts, dass das von der Gläubigerin eingeleitete Schlichtungsverfahren keine Beseitigung des Rechtsvorschlags bewirkte. Der Gesetzgeber stellt auf die Einleitung des Verfahrens (und nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags) ab, um zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG abgewiesen wird (vgl. Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 8a SchKG N 52 f.).