79 SchKG). Im Rahmen einer Anerkennungsklage muss ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 700 m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BA 2019 55 vom 19. Februar 2020 E. 3).