Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, muss er seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen (sog. Anerkennungsklage; vgl. Art. 79 SchKG).