2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gemeinsam mit der Gläubigerin vor dem Friedensrichter angehört worden. Im Verlauf des Verfahrens sei festgestellt worden, dass zwischen den Parteien weder ein Werkvertrag noch ein Auftrag bestanden habe. Die Gläubigerin habe keine weiteren Beweismittel vorlegen können. Der Fall sei daher bis 30. November 2023 sistiert worden. Die Gläubigerin sei inzwischen in Konkurs gefallen. Aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses und mangels rechtsgültiger Forderung bestehe keine Zahlungspflicht. Die gegenständliche Betreibung sei somit unbegründet.