In der Folge reichte die Gläubigerin keine Stellungnahme ein (act. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 20. April 2022 hiess das Betreibungsamt Cham das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ gut, wobei es (u.a.) festhielt, dass die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werde, wenn die Gläubigerin zu einem späteren Zeitpunkt rechtzeitig ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage einreiche (act. 3/4).