{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-36_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5aab46ac02715dfd644849710cce279228307ddadb252d18c0480218023704254a3f75ff10bf73c9f41206c4e70ca206?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5aab46ac02715dfd644849710cce279228307ddadb252d18c0480218023704254a3f75ff10bf73c9f41206c4e70ca206&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_36", "Checksum": "3f54e18a0fdf282985c73a2feb6d2fc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt,\nwird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des\nRechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder\nauf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden\n(vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, muss er seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen (sog. Anerkennungsklage; vgl. Art. 79 SchKG). Im Rahmen\neiner Anerkennungsklage muss ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem\nneuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Bernauer, Der neue\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 700 m.H.; Urteil des Obergerichts\nZug BA 2019 55 vom 19. Februar 2020 E. 3).\n\n3.1 Im vorliegenden Fall reichte die Gläubigerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Luzern ein und beantragte, die Beschwerdeführerin sei\nzu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 27'463.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. August\n2022 zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes\nCham der Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. act. 3/5). Da die Gläubigerin ein ausdrückli-\nSeite 4/5\n\nches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt hatte, durfte die Betreibung\nDritten wieder zur Kenntnis gebracht werden.\n\n3.2 Daran ändert nichts, dass das von der Gläubigerin eingeleitete Schlichtungsverfahren keine\nBeseitigung des Rechtsvorschlags bewirkte. Der Gesetzgeber stellt auf die Einleitung des\nVerfahrens (und nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags) ab, um zu bestimmen, ab\nwelchem Zeitpunkt das Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG abgewiesen wird (vgl.\nPeter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 8a SchKG N 52 f.). Nach dem klaren Gesetzestext\nreicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79-\n84 SchKG (worunter das Rechtsöffnungsverfahren fällt) eingeleitet wurde, um die Betreibung\nfür Dritte sichtbar zu machen. Davon, dass der Gläubiger im betreffenden Verfahren obsiegen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt, ist in keiner Weise die Rede.\nDer Gläubiger hat somit einzig die Einleitung eines solchen Verfahrens nachzuweisen. Folglich werden Betreibungen praxisgemäss auch dann im Betreibungsregisterauszug aufgeführt,\nwenn der Gläubiger im von ihm eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, d.h. wenn\nsein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde (vgl. BGE 147\nIII 41 E. 3.3.2 und 3.4.1).\n\nVorliegend leitete die Gläubigerin beim Friedensrichteramt Luzern ein Schlichtungsverfahren\nein. Der Rechtsvorschlag konnte nicht beseitigt werden, weil über die Gläubigerin der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und das Schlichtungsverfahren damit gegenstandslos wurde. Dieser Ausgang des Verfahrens steht nach dem Gesagten\nder Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht entgegen.\n\n4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Schuldner nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um die\nNichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (vgl. BGE\n147 III 544), wobei zu beachten ist, dass die Jahresfrist stillsteht, wenn das durch den\nRechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird, und dann wieder zu laufen beginnt, wenn dieses erledigt ist. Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren\ngehört die Anerkennungsklage (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG\nN 22 f.). Ob die Jahresfrist vorliegend abgelaufen ist – wie das Betreibungsamt Cham annimmt (vgl. act. 3 S. 2) – kann offenbleiben, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin\num Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte bereits aus den in E. 3 erwähnten Gründen\nnicht gutgeheissen werden kann.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n"}