{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-36_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5aab46ac02715dfd644849710cce279228307ddadb252d18c0480218023704254a3f75ff10bf73c9f41206c4e70ca206?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5aab46ac02715dfd644849710cce279228307ddadb252d18c0480218023704254a3f75ff10bf73c9f41206c4e70ca206&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_36", "Checksum": "3f54e18a0fdf282985c73a2feb6d2fc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt\nCham der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2022 in der\nBetreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 27'463.50 zuzüglich Zins zu. Die Beschwerdeführerin erhob umgehend Rechtvorschlag (act. 3/1).\n\n2. Am 2. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham ein Gesuch um\nNichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ (act. 3/2). Gleichtags forderte das Betreibungsamt Cham die Gläubigerin auf, bis zum 3. April 2023 mitzuteilen, ob sie bezüglich der\ngenannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung\noder gerichtliche Klage) eingeleitet oder der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt\nhabe (act. 3/3). In der Folge reichte die Gläubigerin keine Stellungnahme ein (act. 3 S. 1).\nMit Verfügung vom 20. April 2022 hiess das Betreibungsamt Cham das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ gut, wobei es (u.a.) festhielt, dass die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werde, wenn die Gläubigerin zu einem späteren\nZeitpunkt rechtzeitig ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage einreiche (act. 3/4).\n\n3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 informierte der Rechtsvertreter der Gläubigerin das Betreibungsamt Cham, dass in der Zwischenzeit die Anerkennungsklage im Zusammenhang mit\nder genannten Betreibung beim Friedensrichteramt Luzern rechtshängig sei. Das entsprechende Schlichtungsgesuch vom 30. Juni 2023 sowie die Bestätigung der Rechtshängigkeit\nvom 10. Juli 2023 legte er dem Schreiben bei. Er bat darum, die Betreibung im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin Dritten wieder ersichtlich zu machen (act. 3/5-6). Am\n24. Juli 2023 teilte das Betreibungsamt Cham der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mehr länger stattgegeben werden\nkönne, da die Gläubigerin den Nachweis erbracht habe, dass das Verfahren zur Beseitigung\ndes Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei. Die Betreibung Nr. C.________ sei deshalb für\nDritte wieder sichtbar (act. 3/7).\n\n4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Luzern vom 20. März 2024 wurde über\ndie Gläubigerin der Konkurs eröffnet. Am 3. Juni 2024 wurde das Konkursverfahren mangels\nAktiven eingestellt (act. 3/8). Aufgrund der Konkurseröffnung wurde das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Luzern zunächst sistiert und nach Einstellung des Konkursverfahrens abgeschlossen (act. 3/9-11).\n\n5. Am 15. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham erneut ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte. Mit Verfügung vom\n24. April 2025 wies das Betreibungsamt Cham das Gesuch ab (act. 1/1).\n\n6. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes\nCham vom 24. April 2025 sei aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte stattzugeben (act. 1).\nSeite 3/5\n\n7. Das Betreibungsamt Cham beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n8. In den weiteren Eingaben vom 22. Mai 2025 und 4. Juni 2025 hielten die Parteien je an ihren\nAnträgen fest (act. 5 und 7).\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe\nder Betreibung Nr. C.________ an Dritte mit der Begründung ab, in dieser Betreibung sei ein\nVerfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (vgl. act. 1/1).\n\n2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gemeinsam mit der Gläubigerin vor dem\nFriedensrichter angehört worden. Im Verlauf des Verfahrens sei festgestellt worden, dass\nzwischen den Parteien weder ein Werkvertrag noch ein Auftrag bestanden habe. Die Gläubigerin habe keine weiteren Beweismittel vorlegen können. Der Fall sei daher bis 30. November 2023 sistiert worden. Die Gläubigerin sei inzwischen in Konkurs gefallen. Aufgrund des\nfehlenden Vertragsverhältnisses und mangels rechtsgültiger Forderung bestehe keine Zahlungspflicht. Die gegenständliche Betreibung sei somit unbegründet. Die Sichtbarkeit im Betreibungsregister führe zu einem erheblichen Reputationsschaden. Es sei daher dringend erforderlich, dass die Betreibung gelöscht bzw. Dritten nicht weiter bekanntgegeben werde (vgl.\nact. 1).\n\n"}