3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar ist anzuweisen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 6/6 Urteilsspruch