Diese Obergrenze ist im vorliegenden Fall zweckmässig, geht es doch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um die Ermittlung des Mindestbetrags, der für den Lebensunterhalt benötigt wird. Dementsprechend können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin nur maximal CHF 600.00 angerechnet werden.