Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2). Da dem geleasten Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind nebst Kosten für Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern auch die Leasingkosten zu berücksichtigen.