Dem Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kommt aus zwei Gründen Kompetenzqualität zu. Einerseits hat die Arbeitgeberin der Lebenspartnerin mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigt, dass die Lebenspartnerin diverse Botengänge mit dem eigenen Fahrzeug zu verrichten hat, die mit Arbeitszeit oder Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Sie (die Arbeitgeberin) verfüge über keine Kleinfahrzeuge, die sie zur Verfügung stellen könnte, da sie "keine grosse Firma" sei (vgl. act. 1/2). Folglich ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verpflichtet, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Ander- Seite 5/6