2.3 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt.