Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen. Eine Revision der Einkommenspfändung ist möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind. Gleich ist vorzugehen, wenn sich erst im Verlaufe der Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 54 ff. und 65 a.E.).