gesmutter in Merenschwand bringen. Dies sei mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit zumutbarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ein alternativer Betreuungsstandort sei aufgrund des bekannten Unterangebots an Kita-Plätzen nicht realistisch und nicht zumutbar. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt.