Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Lebenspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet sei, dieses mitzubringen. Ohne Auto könnte seine Lebenspartnerin einen Teil ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben, und es sei davon auszugehen, dass der Wegfall des Autos Folgen für das Anstellungsverhältnis hätte. Hinzu komme, dass seiner Lebenspartnerin der Arbeitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Sie habe einen Arbeitsweg von 15 Kilometern (Baar-Hünenberg) und müsse zuvor noch das gemeinsame Kind zur Ta- Seite 4/6