2.1.1 Das Betreibungsamt sei bei der Berechnung des Notbedarfs mittels Verfügung vom 21. Februar 2025 davon ausgegangen, dass seine Lebenspartnerin für ihre Arbeitsstelle nicht zwingend ein Auto benötige. Am 4. April 2025 habe er nun aber ein Schreiben der Arbeitgeberin seiner Lebenspartnerin beigebracht, welches die Notwendigkeit des Autos für ihre Arbeitsstelle explizit und urkundlich bestätige. Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Lebenspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet sei, dieses mitzubringen.