Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen und aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). Bei der Ablehnung einer Revision der Einkommenspfändung vom 17. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im soeben umschriebenen Sinne. Die Revisionsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.