3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen. 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, weil die aufschiebende Wirkung einer Vorwegnahme des Entscheids der II. Beschwerdeabteilung gleichkäme (act. 2).