3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es sei das Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzstück anzuerkennen und es seien die Autokosten mit dem Betrag von CHF 987.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen. Seite 3/6