Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als Antrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Leasingkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Betreibungsamt Baar den Antrag auf Revision ab (act. 1/1-2).