2. Am 4. April 2025 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Baar eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers vom 7. März 2025 ein, wonach sie auf die Benutzung ihres Fahrzeugs angewiesen sei. Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als Antrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Leasingkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien.