{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-35_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_35", "Checksum": "b6726aef0a9c7627ca36945673bc3719"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Für die Zurücklegung der Strecken Baar –\nMerenschwand sowie Merenschwand – Hünenberg, L.________, wird mit Bahn und Bus\nmehr als zwei Stunden pro Weg benötigt (vgl. https://www.sbb.ch). Ein alternativer Betreuungsstandort im Kanton Zug wäre zwar mit einem kürzeren Weg, aber wohl mit höheren Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers\nnicht zugemutet werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.\n\n2.4 Der Beschwerdeführer macht für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von CHF 466.00 und monatliche Leasingkosten von CHF 421.00 geltend, total CHF 987.00. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter beim betreibungsrechtlichen\nExistenzminimum zu berücksichtigen. Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es\nsich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem\nVermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III\n337 E. 5.2). Da dem geleasten Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind nebst Kosten für Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern\nauch die Leasingkosten zu berücksichtigen. Ein Totalbetrag von monatlich CHF 987.00 ist\nallerdings angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie des kurzen Wegs (Baar,\nMerenschwand, Hünenberg) zu hoch. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lebenspartnerin auf einen Kompakt-SUV des Typs M.________ angewiesen ist und nicht ein\nkostengünstigeres Auto verwenden könnte. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung\ndes betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n16. September 2009 können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, maximal\nCHF 600.00 pro Monat angerechnet werden. In diesem Betrag sind auch die Steuern, die\nVersicherung und die Leasingkosten inbegriffen. Diese Obergrenze ist im vorliegenden Fall\nzweckmässig, geht es doch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um die Ermittlung des Mindestbetrags, der für den Lebensunterhalt benötigt wird.\nDementsprechend können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin nur maximal CHF 600.00 angerechnet werden.\n\n3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar ist anzuweisen,\ndie Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\nSeite 6/6\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Baar\nvom 17. April 2025 aufgehoben. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine\nneue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Baar\n- Gläubiger\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}