{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-35_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_35", "Checksum": "b6726aef0a9c7627ca36945673bc3719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Lebenspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet\nsei, dieses mitzubringen. Ohne Auto könnte seine Lebenspartnerin einen Teil ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben, und es sei davon auszugehen, dass der Wegfall des Autos Folgen für das Anstellungsverhältnis hätte. Hinzu komme, dass seiner Lebenspartnerin der Arbeitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Sie habe einen Arbeitsweg\nvon 15 Kilometern (Baar-Hünenberg) und müsse zuvor noch das gemeinsame Kind zur Ta-\nSeite 4/6\n\ngesmutter in Merenschwand bringen. Dies sei mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit\nzumutbarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ein alternativer Betreuungsstandort sei aufgrund\ndes bekannten Unterangebots an Kita-Plätzen nicht realistisch und nicht zumutbar. Durch die\nNichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig\nfestgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt.\n\n2.1.2 Da die Kompetenzqualität des Autos seiner Lebenspartnerin erstellt sei, seien für den Arbeitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Seine Lebenspartnerin habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung im Umfang von CHF 466.00. Zudem sei ein pauschaler Betrag pro Monat für die Instandhaltung zu\nberücksichtigen. Schlussendlich seien die monatlichen Leasingkosten des Autos von\nCHF 421.00 einzuberechnen. Diese Gesamtkosten von CHF 987.00 seien ihm im Existenzminimum anzurechnen (vgl. act.1 B.4 ff.).\n\n2.2 Wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des\nEinkommens des Schuldners ändern, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung\ndieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine solche Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf\nirgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen. Eine Revision der Einkommenspfändung ist möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind. Gleich ist vorzugehen, wenn sich erst im Verlaufe der Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben\ndes Schuldners zu niedrig bemessen wurde (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG\nN 54 ff. und 65 a.E.).\n\n2.3 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien)\nwerden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt,\nsofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt,\nwenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen,\noder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92\nSchKG N 23 m.H.).\n\nDem Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kommt aus zwei Gründen Kompetenzqualität zu. Einerseits hat die Arbeitgeberin der Lebenspartnerin mit Schreiben vom\n7. März 2025 bestätigt, dass die Lebenspartnerin diverse Botengänge mit dem eigenen\nFahrzeug zu verrichten hat, die mit Arbeitszeit oder Kilometerentschädigung abgerechnet\nwerden. Sie (die Arbeitgeberin) verfüge über keine Kleinfahrzeuge, die sie zur Verfügung\nstellen könnte, da sie \"keine grosse Firma\" sei (vgl. act. 1/2). Folglich ist die Lebenspartnerin\ndes Beschwerdeführers verpflichtet, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Ander-\nSeite 5/6\n\n"}