{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-35_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaeddd344328deb6ce353cb197f2c310ec08257b284c12c18cb5db948e88cc88103c6b3ed9fe85b702fc0942d09fee9fac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_35", "Checksum": "b6726aef0a9c7627ca36945673bc3719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________,\nG.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt\n(act. 1/5):\n\nGrundbetrag CHF 1'700.00\nKinderzuschlag CHF 400.00\nMiete CHF 2'200.00\nKrankenkasse Schuldner CHF 391.95\nKrankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65\nKinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00\nAuswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60\nAuswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00\nArbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00\nArbeitsweg Schuldner CHF 100.00\nTotal CHF 7'032.20\nAlimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00\n\nDas Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der\nbetriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von\nCHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026.\n\n2. Am 4. April 2025 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt\nBaar eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers vom 7. März 2025 ein, wonach sie auf die Benutzung ihres Fahrzeugs angewiesen sei. Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als\nAntrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug\nder Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Leasingkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Betreibungsamt Baar den Antrag auf Revision ab (act. 1/1-2).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung\ndes Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 aufzuheben.\n\n2. Es sei das Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzstück anzuerkennen\nund es seien die Autokosten mit dem Betrag von CHF 987.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen.\nSeite 3/6\n\n3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen.\n\n4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n5. Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen.\n\n4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende\nWirkung ab, weil die aufschiebende Wirkung einer Vorwegnahme des Entscheids der II. Beschwerdeabteilung gleichkäme (act. 2).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit\nBeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung.\nDarunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen und aufgrund des\nSchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). Bei der Ablehnung einer Revision der Einkommenspfändung vom 17. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im soeben umschriebenen Sinne. Die Revisionsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden\n(Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Auf die Beschwerde ist\ndaher einzutreten.\n\n2. Streitig ist, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum\nzu berücksichtigen sind.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – Folgendes vor:\n\n"}