So überwies er am 23. Dezember 2024, am 28. Januar 2025, am 27. Februar 2025 und am 28. März 2025 je CHF 100.00 an die Gläubigerin (act. 1/1-2). Vor diesem Hintergrund kann die Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Darlehensschuld nicht bestreitet und Abschlagszahlungen leistet und anderseits behauptet, die Darlehensschuld sei nicht fällig. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte ist somit nicht zu beanstanden.