4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Gläubigerin eine Darlehensschuld hat, vertritt aber die Ansicht, dass die Gesamtschuld erst per 31. Dezember 2027 zurückzuzahlen sei (vgl. act. 1). Wie den Akten zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer nicht nur vor Einleitung der Betreibung, sondern auch nach Erhalt des Zahlungsbefehls, mithin nach dem 16. Dezember 2024, diverse Teilzahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung der Gläubigerin. So überwies er am 23. Dezember 2024, am 28. Januar 2025, am 27. Februar 2025 und am 28. März 2025 je CHF 100.00 an die Gläubigerin (act. 1/1-2).