SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10).