Er habe dies der Gläubigerin schriftlich mitgeteilt und sie habe diesbezüglich nie etwas dementiert. Eine Betreibung sei daher erst gerechtfertigt, wenn er seine Gesamtschuld nicht bis 31. Dezember 2027 zurückbezahlt habe. Er habe bereits seit Februar 2023 Teilzahlungen an die Gläubigerin geleistet. Sämtliche Raten habe er nicht (wie das Betreibungsamt behaupte) in Anerkennung der Betreibung überwiesen, sondern um die Rückzahlung des Darlehens – wie mit der Gläubigerin mündlich vereinbart – einzuhalten (vgl. act. 1).