2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gläubigerin habe ihm vor einiger Zeit einen Geldbetrag ausgeliehen. Sie habe ihm mündlich erklärt, er solle ihr monatlich einfach zurückzahlen, was gehe; spätestens Ende 2027 (wegen der Verjährung) müsse sie das Geld zurückhaben. Das Darlehen sei ihm zinslos zur Verfügung gestellt worden. Somit habe er bis 31. Dezember 2027 Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Ebenso sei ein Verzugszins nicht gerechtfertigt. Er habe dies der Gläubigerin schriftlich mitgeteilt und sie habe diesbezüglich nie etwas dementiert.