4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei beglichen worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz verdiene (vgl. act. 3/5).