{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-33_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_33_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad123349d2503d44e66acf7270e3d35e5ecfb21eb3c3915e6ee02cb069a7df0fec71e4e6879dc66d9d131db4ab5870cd8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad123349d2503d44e66acf7270e3d35e5ecfb21eb3c3915e6ee02cb069a7df0fec71e4e6879dc66d9d131db4ab5870cd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_33", "Checksum": "27365d9bb4234505edfc19f1f09f4375"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte | Betreibungsamt Cham"}], "ScrapyJob": "446973/80/161", "Zeit UTC": "07.02.2026 23:56:17", "Checksum": "3712d37d9e336a75af66becfb6b744d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 33\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte | Betreibungsamt Cham\n\n4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Gläubigerin eine Darlehensschuld hat,\nvertritt aber die Ansicht, dass die Gesamtschuld erst per 31. Dezember 2027 zurückzuzahlen\nsei (vgl. act. 1). Wie den Akten zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer nicht nur vor\nEinleitung der Betreibung, sondern auch nach Erhalt des Zahlungsbefehls, mithin nach dem\n16. Dezember 2024, diverse Teilzahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung der Gläubigerin. So überwies er am 23. Dezember 2024, am 28. Januar 2025, am 27. Februar 2025\nund am 28. März 2025 je CHF 100.00 an die Gläubigerin (act. 1/1-2). Vor diesem Hintergrund kann die Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Darlehensschuld nicht bestreitet und Abschlagszahlungen leistet und anderseits behauptet, die\nDarlehensschuld sei nicht fällig. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte ist somit nicht zu beanstanden.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\nSeite 4/4\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Cham\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}