{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-33_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_33_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad123349d2503d44e66acf7270e3d35e5ecfb21eb3c3915e6ee02cb069a7df0fec71e4e6879dc66d9d131db4ab5870cd8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad123349d2503d44e66acf7270e3d35e5ecfb21eb3c3915e6ee02cb069a7df0fec71e4e6879dc66d9d131db4ab5870cd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_33", "Checksum": "27365d9bb4234505edfc19f1f09f4375"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2024 leitete B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) beim\nBetreibungsamt Cham gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Betreibung\nfür eine Forderung von CHF 2'700.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. C.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zugestellt. Dagegen\nerhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/6).\n\n2. Am 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Cham gestützt auf\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________\nan Dritte ein (act. 3/1). Mit Verfügung vom 24. April 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab (act. 3/5).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte im Wesentlichen, das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vom 16. März 2025 sei gutzuheissen (act. 1).\n\n4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden\nbeigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe\nder Betreibung Nr. C.________ an Dritte im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei beglichen worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz\nverdiene (vgl. act. 3/5).\n\n2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gläubigerin habe ihm vor einiger Zeit einen\nGeldbetrag ausgeliehen. Sie habe ihm mündlich erklärt, er solle ihr monatlich einfach zurückzahlen, was gehe; spätestens Ende 2027 (wegen der Verjährung) müsse sie das Geld\nzurückhaben. Das Darlehen sei ihm zinslos zur Verfügung gestellt worden. Somit habe er bis\n31. Dezember 2027 Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Ebenso sei ein Verzugszins nicht gerechtfertigt. Er habe dies der Gläubigerin schriftlich mitgeteilt und sie habe diesbezüglich nie\netwas dementiert. Eine Betreibung sei daher erst gerechtfertigt, wenn er seine Gesamtschuld\nnicht bis 31. Dezember 2027 zurückbezahlt habe. Er habe bereits seit Februar 2023 Teilzahlungen an die Gläubigerin geleistet. Sämtliche Raten habe er nicht (wie das Betreibungsamt\nbehaupte) in Anerkennung der Betreibung überwiesen, sondern um die Rückzahlung des\nDarlehens – wie mit der Gläubigerin mündlich vereinbart – einzuhalten (vgl. act. 1).\n\n3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des\nZahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf\neiner vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass\nSeite 3/4\n\nrechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.\n\n3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser)\nRückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des\nerhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher\ndas Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).\n\n3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann\ner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG verhindern. Der Schuldner kann sich nur auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in\nBetreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher\nnicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch\nnach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und\n3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung\nNr. 5 des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der\nSchuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er\nsowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet\n(zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10).\n\n3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und\n4.4.2).\n\n"}