erteilt worden war. Zudem nahm er die Verfügung BZ 2025 2 des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 8. Januar 2025, mit welchem auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, persönlich in Empfang (act. 4/1 in BZ 2025 2). G.________, der vor Obergericht Zug bereits unzählige querulatorische Beschwerden erhoben hatte, sind daher aufgrund dieser erneuten mutwilligen Prozessführung die Kosten des vorliegenden Verfahrens persönlich aufzuerlegen. Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.