5.2 Die Beschwerden erweisen sich als mutwillig. G.________ hatte zweifelsohne Kenntnis vom Zeitpunkt der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin vom tt.mm.2025 von Neuheim nach D.________. Er wusste damit, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim zur Zustellung der Konkursandrohung am tt.mm.2025 gegeben war. Ferner wurde G.________ bereits im vom Bundesgericht bestätigten Urteil BA 2017 17 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt, dass Faksimilestempel auf den vom Betreibungsamt zu verwendenden Formularen angebracht werden dürfen. Schliesslich erfolgte die Behauptung von G._