4. Nach dem Gesagten ist die Konkursandrohung gültig. Für die Behandlung der übrigen Anträge in den Beschwerden ist die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.