Obergerichts Zug mit Verfügung BZ 2025 2 vom 8. Januar 2025 nicht ein (act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. die Akten des Verfahrens BZ 2025 2). Gestützt auf den rechtskräftigen Zahlungsbefehl konnte die B.________ daher das Fortsetzungsbegehren stellen. Demgemäss war das Betreibungsamt Neuheim verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zuzustellen.